Aktuelles zu SGA
Information
Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)
Das wichtigste Gremium für die Partnerschaft von SchülerInnen, Lehrenden und Eltern ist der Schulgemeinschaftsausschuss, kurz SGA. Dieses Gremium hat Entscheidungs- und Beratungskompetenzen. (SchUG § 64 Abs. 2). In Österreich muss er nach dem Schulunterrichtsgesetz in allen höheren Schulen eingerichtet werden. (SchUG § 64 Abs. 1)
Mitglieder des SGA
Der Schulgemeinschaftsausschuss ist das demokratische, partnerschaftliche Forum in der Schule. Er besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern; je drei SchülervertreterInnen, LehrerInnen und ElternvertreterInnen. Jede dieser drei Gruppen wählt drei VertreterInnen und deren StellvertreterInnen in den Ausschuss. Den zehnten Platz nimmt die Schulleitung ein, die nicht stimmberechtigt ist. (SchUG § 64 Abs. 3 - 9)
Leitung des SGA
Den Ausschuss leitet die Schulleitung. Bei Abstimmungen hat die Leitung kein Stimmrecht. Wenn die Beschlüsse jedoch gesetzeswidrig oder organisatorisch undurchführbar sind, muss die Schulleitung den Beschluss aussetzen. Die Sache wird an die zuständige Schulbehörde weitergegeben. (SchUG § 64 Abs. 8f.)
Termine des SGA
Zumindest zwei Sitzungen muss der SGA pro Jahr abhalten. Der erste Termin ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Ausschuss tritt innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der VertreterInnen aus allen drei Gruppen zusammen. Vierzehn Tage vor der Zusammenkunft muss der Ausschuss einberufen werden. Mit einer Ausnahme: Wenn ein Drittel der Mitglieder – also drei VertreterInnen – eine Sitzung verlangt, beträgt die Frist eine Woche. (SchUG § 64 Abs. 8)
Vertretung der SchülerInnen
Drei SchülervertreterInnen vertreten die Anliegen ihrer MitschülerInnen im SGA. Sie sind aus Wahlen hervorgegangen. Auf SchülerInnenseite werden mit der Wahl der/des Schulsprechers/In die SGA-VertreterInnen gewählt. SchulsprecherIn und die zwei gewählten StellvertreterInnen sind automatisch Mitglieder des SGA. Jene drei KandidatInnen, die bei der SchulsprecherInnenwahl den vierten, fünften und sechsten Platz erreicht haben, sind die stellvertretenden SGA-Mitglieder auf Schülerseite. Die/Der UnterstufensprecherIn ist im SGA beratendes Mitglied. (SchUG § 64 Abs. 5)
Aufgaben des SGA
Der Schulgemeinschaftsausschuss ist berechtigt, Entscheidungen zu treffen und Beratungen zu führen. Je nach Thema sind Beschlüsse mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit oder aber einer einfachen Mehrheit zu treffen. (SchUG § 64 Abs. 2)
Beratung
Der Schulgemeinschaftsausschuss hat auch die Aufgabe, über wesentliche Themen zu beraten (SchUG § 64 Abs. 2):
- Unterricht
- Erziehung
- Planung von eintägigen Schulveranstaltungen
- Unterrichtsmittel
- Budgetverteilung
- Baumaßnahmen
Mit Zwei-Drittel-Mehrheit
In sieben Fällen muss der Schulgemeinschaftsausschuss sich zu zwei Drittel über die Entscheidung einig sein. Damit kein Partner übergangen wird, müssen aus jeder der drei Gruppen zwei VertreterInnen anwesend sein und auch aus jeder der Gruppen zwei VertreterInnen zustimmen. (SchUG § 64 Abs. 2 + 11)
- Hausordnung
- Schulautonome Lehrplanbestimmungen
- Schulautonome Eröffnungs- und Teilungszahlen
- Schulzeitregelung wie 5-Tage-Woche oder schulfreie Tage
- Termin der Wiederholungsprüfungen (SchUG § 23 Abs. 1c)
- Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen
- Schulautonome Reihungskriterien für die Aufnahme
Mit einfacher Mehrheit
Die einfache Mehrheit ist im strengen Sinn des Wortes zu verstehen. Herrscht Stimmengleichheit, entscheidet in diesen Angelegenheiten die Schulleitung. Eine einfache Mehrheit genügt im Schulgemeinschaftsausschuss für
- Genehmigung mehrtägiger Schulveranstaltungen
- Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltungen
- Terminfestlegung und Durchführung von Elternsprechtagen
- Genehmigung von Sammlungen für externe Zwecke (Hilfsorganisationen u.ä.)
- Bewilligung der Teilnahme der SchülerInnen an externen Veranstaltungen während der Unterrichtszeit (§ 46 Abs. 2)
- Durchführung von Veranstaltungen zur Schullaufbahnberatung
- Durchführung von Veranstaltungen zur Gesundheitspflege
- Mitgestaltung des Schullebens
- Richtlinien zur Wiederverwendung von Schulbüchern (SchUG § 64 Abs. 2 + 11)
Amtsverschwiegenheit
Bei jeder Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses muss Protokoll geführt werden. Danach ist es den Mitgliedern zugänglich zu machen. Für SchülervertreterInnen im Ausschuss gilt dasselbe wie für Eltern und LehrerInnen: Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit. (SchUG § 64)
Schulgemeinschaftsausschuss
Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) ist ein gesetzlich verankertes Gremium für mittlere und höhere Schulen in Österreich. Zusammensetzung und Befugnisse sind im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) § 64 geregelt.
Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören die Schulleiterin und je drei VertreterInnen der LehrerInnen, der SchülerInnen und der Erziehungsberechtigten an.
Die Schulleiterin hat mindestens 2 Mal pro Schuljahr eine Sitzung einzuberufen oder wenn 3 Mitglieder des SGAs eine Sitzung verlangen. Die Sitzung ist mindestens eine Woche vorher den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
Kompetenzen des SGA (SchUG § 64 Abs. 2):
Die Entscheidung über
Die Hausordnung
Schulautonome Schulzeitregelungen
Mehrtägige Schulveranstaltungen
Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
Die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen
Die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
Die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen
Die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung
Die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen
Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
Die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen
Die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien
Die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern
Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen
Die Beratung über
Wichtige Fragen des Unterrichtes
Wichtige Fragen der Erziehung
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen
Die Wahl von Unterrichtsmitteln
Die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln
Baumaßnahmen im Bereich der Schule
Das Recht auf Teilnahme der SGA-Mitglieder an Lehrerkonferenzen (vgl. § 61 Abs. 2 (1d) SchUG). Ausgenommen sind Konferenzen bzw. Konferenzteile zur Wahl von Lehrervertretern, über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler.
Abstimmungen
Jedes Ausschussmitglied außer der Schulleiterin hat eine Stimme. Die Schulleiterin hat jedoch das Recht, einen "Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar" zu erklären (SchUG § 64 Abs. 16).